Unabhängig vom Standort des Mastes (Boden oder Gebäude) müssen Bauwerke mit einer Höhe von weniger als 50 m nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für die militärische Luftfahrt gemeldet werden (für die zivile Luftfahrt liegt dieser Schwellenwert bei 100 Metern). Rechtsgrundlage ist die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 25. Juni 2003 über die Art und Weise der Meldung und Kennzeichnung von Flughindernissen (Gesetzblatt Nr. 130, Pos. 1193). Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 26 Abs. 1 dieser Verordnung ein Mast mit einer Höhe von mehr als 10 Metern an seiner höchsten Stelle mit Hindernisbefeuerung geringer Intensität (Typ A gemäß Anhang Nr. 2 der Verordnung) zu kennzeichnen ist.
Anders verhält es sich, wenn das geplante Bauvorhaben an Fluganlagen grenzt oder sich im Anflugbereich (Flugkorridor) befindet. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde unabhängig von der Höhe des geplanten Mastes erforderlich. Die Gemeinden verfügen über Karten, aus denen die Ausdehnung der Flughafenumgebungszonen hervorgeht, für die besondere Anforderungen gelten. In der Genehmigung werden die Einzelheiten zur Pflicht zur Lackierung und Beleuchtung der Konstruktion festgelegt.

