
Unabhängig vom Standort des Mastes (Boden oder Gebäude) müssen Bauwerke mit einer Höhe von weniger als 50 m nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für die militärische Luftfahrt gemeldet werden (für die zivile Luftfahrt liegt dieser Schwellenwert bei 100 Metern). Rechtsgrundlage ist die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 25. Juni 2003 über die Art und Weise der Meldung und Kennzeichnung von Flughindernissen (Gesetzblatt Nr. 130, Pos. …
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