Die Antwort hängt von der Höhe des Mastes und seinem Standort ab. Die geltenden Vorschriften befreien Mastkonstruktionen mit einer Höhe von weniger als 3 Metern von der Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung und zur Anmeldung. Bei höheren Masten, die direkt auf dem Boden verankert sind, gilt die Anlage als Bauwerk im Sinne des Gesetzes vom 7. Juli 1994 – Baugesetz – und unterliegt dem vollständigen Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung.
Anders verhält es sich, wenn der geplante Fachwerkmast (oder ein anderer Telekommunikationsmast) auf einem bestehenden Bauwerk errichtet werden soll. Die Novelle des Baugesetzes (Art. 29 Abs. 2 Nr. 15) legt fest, dass eine Anlage mit einer Höhe von mehr als 3 Metern, die auf einem Gebäude angebracht wird, an sich kein Bauwerk darstellt und nicht der Baugenehmigungsverfahren unterliegt. Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht der Woiwodschaft in Posen in seinem Urteil vom 22. August 2012 (Aktenzeichen II SA/Po 528/12) bestätigt. In solchen Fällen unterliegen Masten und Türme auf Gebäuden lediglich der Anmeldepflicht.
Von der Meldepflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Die Gemeinde oder der Landrat kann dem Bauherrn auf der Grundlage von § 29 Abs. 7 des Baugesetzes und eines Verwaltungsbeschlusses die Verpflichtung auferlegen, eine Baugenehmigung einzuholen, wenn er dies für erforderlich hält. Gründe hierfür können unter anderem sein:
- es besteht eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Eigentum;
- verschlechterung des Zustands der Umwelt oder der Denkmalpflege;
- verschlechterung der Gesundheits- und Hygienebedingungen;
- einführung, Aufrechterhaltung oder Verstärkung von Beschränkungen oder Belästigungen für benachbarte Gebiete.
Wie man sieht, ist der Katalog der Voraussetzungen recht locker gefasst, was den Verwaltungsbehörden in der Praxis einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Verfahrens zur Erlangung der Genehmigung für die Aufstellung eines Mastes auf einem Gebäude einräumt. Es lohnt sich daher, die Investitionspläne direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen, um die vorherrschende Auslegung der Vorschriften in dem jeweiligen Gebiet zu ermitteln. Die Erfahrungen von AluPro zeigen, dass Gemeinden häufig den Weg über eine Baugenehmigung bevorzugen, da dieser ihnen mehr Spielraum bei der Gestaltung des vorgeschlagenen Vorhabens lässt.

