Unabhängig vom Standort des Mastes (Boden oder Gebäude) Bauwerke mit einer Höhe von weniger als 50 m bedürfen keiner Anzeige bei der zuständigen militärischen Luftfahrtaufsichtsbehörde (100 m für die zivile Luftfahrt). Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 25. Juni 2003 über die Art und Weise der Meldung und Kennzeichnung von Lufthindernissen (polnisches Gesetzblatt Nr. 130, Pos. 1193). Es sei jedoch daran erinnert, dass gemäß § 26 Absatz 1 der oben genannten Verordnung muss der Mast (über 10 Meter hoch) auf der höchsten Ebene mit Hindernisfeuern geringer Intensität gekennzeichnet sein, die in Anhang 2 der oben genannten Verordnung als Typ A gekennzeichnet sind.
Anders verhält es sich, wenn die geplante Investition an Luftfahrtanlagen grenzt oder sich in der Landebahn (Luftkorridor) befindet. Bei dieser Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des geplanten Mastes eine Vereinbarung erforderlich. Die Kommunen verfügen über entsprechende Karten, die den Umfang der flughafennahen Bereiche mit besonderen Auflagen festlegen. In der Vereinbarung sind die Einzelheiten der einzuhaltenden Maler- und Lichtmarkierungspflichten aufgeführt.