Neben der Frage der Lizenzierung bestimmter Frequenzbänder bleibt die Frage der elektromagnetischen Strahlung im Zusammenhang mit Umweltbelastungen bestehen. Die geltenden Vorschriften erlauben die Emission von maximal 15 W Leistung an die Antenne, ohne dass dies der Umweltschutzbehörde gemeldet werden muss (in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Investition, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat).
Unabhängig vom Standort des Mastes (Boden oder Gebäude) bedürfen Bauwerke mit einer Höhe von weniger als 50 m keiner Anzeige bei der zuständigen Militärluftfahrtaufsichtsbehörde (100 Meter für die Zivilluftfahrt). Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 25. Juni 2003 über die Art und Weise der Meldung und Kennzeichnung von Lufthindernissen (polnisches Gesetzblatt Nr. 130, Pos. 1193).
Vieles deutet darauf hin, dass dies nicht der Fall ist. Im rechtlichen Umlauf befindet sich das Urteil II SA/Gd 329/14 des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Danzig. Zur Begründung des Berufungsurteils in diesem Fall (d. h. Baugenehmigung im Zusammenhang mit einem Mast an einem Gebäude) zitierte das Gericht der Inhalt von Art. 29 Abschnitt 2 Nr. 15 des Baurechtsgesetzes sowie Art. dreißig…
Für Masten unter 3 Metern ist keine Genehmigung erforderlich. Masten über 3 Meter an Gebäuden sind meldepflichtig, es sei denn, örtliche Vorschriften erfordern eine Baugenehmigung.
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