Vieles deutet darauf hin, dass dies nicht der Fall ist. Im rechtlichen Umlauf befindet sich das Urteil II SA/Gd 329/14 des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Danzig
Zur Begründung des Berufungsurteils in diesem Fall (d. h. Baugenehmigung im Zusammenhang mit einem Mast an einem Gebäude) verwies das Gericht auf den Inhalt von Art. 29 Abschnitt 2 Nr. 15 des Baurechtsgesetzes sowie Art. 30 Abschnitt 2, 6 und 7 dieses Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen ist für die Durchführung von Bauarbeiten, die die Installation von Geräten, einschließlich Antennentragkonstruktionen und Funkanlagen, an Gebäuden umfassen, keine Baugenehmigung erforderlich. Die Durchführung derartiger Arbeiten ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Art, Umfang und Art der Bauausführung sowie der Zeitpunkt ihres Beginns anzugeben. Der Erklärung ist die Erklärung gemäß Art. 2 beizufügen. 32 Abschnitt 4 Ziff. 2 und je nach Bedarf entsprechende Skizzen oder Zeichnungen sowie durch gesonderte Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Vereinbarungen und Gutachten. Die Anzeige muss vor dem geplanten Baubeginn erfolgen. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Anzeige und spätestens zwei Jahre nach dem in der Anzeige angegebenen Datum des Beginns durch Bescheid Einspruch erhebt. Die zuständige Behörde erhebt insbesondere dann Einspruch, wenn sich der Antrag auf die Errichtung oder Ausführung von Bauleistungen bezieht, für die eine Baugenehmigungspflicht besteht. Darüber hinaus erließ die Behörde die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 26. Oktober 2005 über die technischen Bedingungen, die Telekommunikationsgebäude und deren Standort erfüllen müssen (Gesetzblatt Nr. 219, Pos. 1864, in der jeweils gültigen Fassung). Unter Bezugnahme auf die oben genannten Regelungen auf den rechtlichen Stand führte die Behörde aus, dass sich die Anzeige beispielsweise auf die Absicht des Investors beziehe, Bauarbeiten durchzuführen, die in der Errichtung einer Antennentragkonstruktion mit einer Sockelbefestigung an der Struktur des bestehenden Gebäudes und Abspannseilen bestehe sowie daran montierte Antennen nebst Funkanlagen, die ein Gerät im Sinne des Art. 29 Abschnitt 2 Nummer 15 des Baurechtsgesetzes.